§
1
Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr, Dachorganisation
(1)
[Name]
Der
Bergische Zahnärzteverein setzt seit 1948 die Tradition des am
31. Januar 1896 gegründeten und am 2. März 1912 in
Elberfeld eingetragenen „Bergischen Vereins Deutscher
Zahnärzte“ fort.
(2)
[Zweck]
Zweck
des Vereins ist die Unterrichtung der Zahnärzte und deren
Mitarbeiter(innen) über wissenschaftliche Entwicklungen in der
Zahnmedizin zum Wohle der ihnen anvertrauten Patienten sowie die Förderung
der Zahn- und Mundgesundheit der Bevölkerung.
Der Verein erfüllt
diesen Zweck insbesondere durch
die Veranstaltung von
Vorlesungen, Seminaren, Kursen etc. zur wissenschaftlichen
Fortbildung,
die Veranstaltung von
wissenschaftlichen Tagungen,
die Veranstaltung von
wissenschaftlichen Exkursionen zu Universitäten und
Forschungseinrichtungen.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei
ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(3)
[Sitz]
Der
Verein hat seinen Sitz in Wuppertal. Er ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.
(4)
[Geschäftsjahr]
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5)
[Dachorganisation]
Der
Bergische Zahnärzteverein e.V. ist kooperierendes Mitglied der
Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V.
(DGZMK).
§
2
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) [Mitglieder]
Der Verein besteht aus
ordentlichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern sowie fördernden Mitgliedern.
(2) [Ordentliche
Mitglieder]
Ordentliches Mitglied
kann jeder in Deutschland tätige Zahnarzt werden. Voraussetzung
für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein an den
Vorstand zu richtender Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über
den Antrag nach freiem Ermessen.
(3) [Korrespondierende
Mitglieder]
Korrespondierendes
Mitglied kann jeder approbierte Zahnarzt werden. Die Ernennung nimmt
der Vorstand vor. Korrespondierende Mitglieder sind nicht
stimmberechtigt und sind von der Beitragspflicht befreit.
(4)
[Ehrenmitglieder]
In
Anerkennung hervorragender Verdienste auf dem Gebiet der
Zahnheilkunde oder langjähriger Verdienste für den Verein
können sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den
Vorstand. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder,
sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
(5)
[Fördernde Mitglieder]
Förderndes
Mitglied kann jede Person, Gesellschaft oder Körperschaft
werden, die den Verein unterstützen will. Fördernde
Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Der Jahresbeitrag für
Fördermitglieder entspricht dem Beitrag eines ordentlichen
Mitglieds und kann auf Wunsch des Fördermitglieds auch auf einen
höheren Betrag festgesetzt werden. Voraussetzung für den
Erwerb der Fördermitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu
richtender Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über den
Antrag nach freiem Ermessen.
(6)
[Verlust der Mitgliedschaft]
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung
oder durch Ausschließung. Ein Mitglied kann seinen Austritt mit
einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich
dem Vorsitzenden gegenüber erklären.
(7)
[Ausschluss]
Der
Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn dafür ein
wichtiger Grund vorliegt. Er ergeht durch Beschluss des Vorstands in
einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der
Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Ausschließungsgründe
sind insbesondere
grober
Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des
Vereins;
schwere
Schädigung des Ansehens des Vereins;
unehrenhaftes
Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
Nichtzahlung
des fälligen Beitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Vor
der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Gegen
die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied innerhalb von 14
Tagen, nachdem er Kenntnis von dem Beschluss erhalten hat, Berufung
an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Diese
entscheidet endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(8)
[Vereinsvermögen]
Ein
Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen.
§
3
Beiträge
(1)
[Mitgliedsbeiträge]
Der
Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die jeweils zum 15. Januar
eines Jahres fällig sind. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2)
[Umlagen]
In
besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung
einer Umlage beschließen.
§
4
Organe des Vereins
(1)
[Organe]
Die
Organe des Vereins sind:
§ 5
Vorstand
(1) [Zusammensetzung]
Die Geschäfte des
Vereins werden vom Vorstand geführt, dem
Alle Mitglieder des
Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein.
(2)
[Die Vorsitzenden]
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
jeweils allein.
(3)
[Der
Fortbildungsreferent]
Der Fortbildungsreferent
der Zahnärztekammer Nordrhein für den Bezirk Bergisch Land
ist geborenes Mitglied des Vorstands des Bergischen Zahnärztevereins,
sofern die Bedingung aus § 5 Abs. 1 erfüllt ist.
(4)
[Der Schatzmeister]
Der
Schatzmeister ist für den gesamten Zahlungsverkehr zuständig.
Er hat ordnungsgemäß über die jeweiligen Ein- und
Ausgaben Buch zu führen. Er hat gegenüber der
Mitgliederversammlung über die Kassenführung Bericht zu
erstatten.
(5)
[Wahl des Vorstandes]
Mit
Ausnahme des Fortbildungsreferenten werden alle Mitglieder des
Vorstands in der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl von
Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(6)
[Nachwahl]
Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird bei der
nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende
Amtszeit ein Nachfolger gewählt. Der Vorstand kann für die
Zeit bis zur Nachwahl ein Vorstandsmitglied kommissarisch mit der
Betreuung des betroffenen Geschäftsbereiches beauftragen.
(7)
[Abstimmung]
Die
Abstimmungen im Vorstand erfolgen mehrheitlich.
(8)
[Protokoll der Vorstandssitzung]
Über
den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
von dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist. Aus dem
Protokoll sollen mindestens Ort und Zeit der Sitzung, Zahl der
teilnehmenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse und die
jeweiligen Abstimmungsergebnisse hervorgehen.
§ 6
Beirat
(1) [Beirat]
Der Beirat besteht aus
fünf gleichberechtigten Mitgliedern.
(2)
[Aufgaben]
Der
Beirat unterstützt den Vorstand und beteiligt sich an den
Vorstandssitzungen.
(3) [Wahl]
Die
Mitglieder des Beirates werden in der Mitgliederversammlung für
die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl von
Beiratsmitgliedern ist zulässig.
§ 7
Kassenprüfer
(1) [Wahl]
Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren
zwei Kassenprüfer. Die Wiederwahl ist zulässig. Die
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des
Beirats sein.
(2) [Aufgabe]
Die
Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und
bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der
Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor.
§
8
Mitgliederversammlung
(1) [Einberufung]
Die ordentliche
Mitgliederversammlung des Vereins soll jeweils im ersten Vierteljahr
eines Kalenderjahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den
ersten Vorsitzenden schriftlich, und zwar mindestens zwei Wochen
vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Diese wird vom Vorstand
festgesetzt. Etwaige Anträge zur Tagesordnung sind spätestens
eine Woche vor der Versammlung dem ersten Vorsitzenden schriftlich
einzureichen.
(2) [Leitung]
Die Leitung der
Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Auf Vorschlag des
Vorstands kann die Sitzungsleitung einem anderen Mitglied übertragen
werden.
(3) [Protokoll]
Über den Verlauf
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem
jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist. Aus dem Protokoll sollen mindestens Ort und Zeit
der Versammlung, Zahl der teilnehmenden Mitglieder, die gefassten
Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse hervorgehen.
(4) [Aufgaben]
Die
Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern des Vereins und beschließt insbesondere über:
die Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge,
die Wahl und Abberufung
von Vorstandsmitgliedern,
die
Wahl und Abberufung von Beiratsmitgliedern,
die
Wahl der beiden Kassenprüfer,
den
Ausschluss eines Mitgliedes,
Änderungen
der Satzung,
die
Auflösung des Vereins.
(5)
[Außerordentliche Mitgliederversammlungen]
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen innerhalb von drei Monaten
einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen
entsprechenden schriftlichen Antrag gestellt haben oder der Vorstand
entscheidet, dass die Vereinsinteressen die Einberufung erfordern.
(6)
[Anträge
auf Änderung der Satzung]
Anträge
auf Änderung der Satzung müssen beim ersten Vorsitzenden
eingereicht werden und die Unterschrift von mindestens 1/5 der
Mitglieder tragen. Anträge des Vorstands benötigen
lediglich einen Mehrheitsbeschluss im Vorstand. Der
Antrag muss mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung allen
Vereinsmitgliedern schriftlich zugestellt worden sein. Über den
Antrag entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Antrag
gilt als angenommen, wenn mindestens ¾ der auf der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.
(7)
[Abstimmung]
Bei
der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet,
soweit Gesetz oder Satzung nicht etwas abweichendes bestimmen, die
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Abstimmungen werden offen
durchgeführt, sofern nicht auf Antrag eines Mitglieds geheime
Wahl beschlossen wird.
§
9
Auflösung des Vereins
(1) [Außerordentliche
Mitgliederversammlung]
Über die Auflösung
des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene
außerordentliche Mitgliederversammlung entscheiden.
(2) [Mehrheit]
Die Auflösung des
Vereins bedarf des Beschlusses mit einer Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder.
(3)
[Verwendung]
Bei Auflösung, bei
Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen
an die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde e.V., und zwar mit der Auflage, es entsprechend
seinem bisherigen Zweck ausschließlich und unmittelbar gemäß
§ 1 Abs. 2 zu verwenden.
§
10
Inkrafttreten
(1)
[Innenverhältnis]
Die
Neufassung der Satzung tritt im Innenverhältnis am 29. 05. 2010
in Kraft.
(2)
[Außenverhältnis]
Die
Neufassung der Satzung tritt im Außenverhältnis am Tage
des Eingangs beim Amtsgericht in Kraft.
(3) [Frühere
Bestimmungen]
Mit Inkrafttreten dieser
Neufassung erlöschen alle früheren satzungsmäßigen
Bestimmungen.
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